29.04.2008, 21:38
laut wiki:
Unter einer lebenslangen Freiheitsstrafe versteht man in Deutschland einen Freiheitsentzug auf unbestimmte Zeit - mindestens aber 15 Jahre. Danach kann der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 57a StGB).
Ãsterreich:
Ãsterreich normiert in § 18 StGB die Freiheitsstrafe, die entweder auf bestimmte Zeit (höchstens zwanzig Jahre) oder auf Lebensdauer verhängt werden kann, wobei letzteres laut § 36 StGB bei Personen unter 21 Jahren ausgeschlossen ist. Der § 46 Abs. 5 StGB regelt die Möglichkeit einer bedingten Freilassung – 15 Jahre müssen im Gefängnis zugebracht worden sein; Person, Vorleben, Aussichten auf ein redliches Fortkommen und Aufführung während der Vollstreckung müssen zur Annahme verleiten lassen, dass der Täter in Freiheit keine strafbaren Handlungen begeht; die Schwere der Tat darf keine weitere Vollstreckung verlangen. Die Probezeit beträgt nach der Freilassung 10 Jahre.
Die Freiheitsstrafe auf Lebensdauer kann prinzipiell nur für Straftaten verhängt werden, die vorsätzlich begangen wurden und den Tod von mindestens einem Menschen zur direkten Folge hatten. Als Ausnahme davon kann Beihilfe zum Selbstmord gelten, für dieses Delikt beträgt die maximale Haftstrafe fünf Jahre. Die einzige Straftat, die nicht direkt mit dem Tod eines Menschen in Verbindung steht und für die dennoch eine lebenslange Haftstrafe verlangt werden kann, ist die Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. AusschlieÃlich für Völkermord wird jedoch zwingend eine lebenslange Haftstrafe verlangt, in allen anderen Fällen kann sie alternativ zu einer zeitlich begrenzten Strafhaft ausgesprochen werden.
Unter einer lebenslangen Freiheitsstrafe versteht man in Deutschland einen Freiheitsentzug auf unbestimmte Zeit - mindestens aber 15 Jahre. Danach kann der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 57a StGB).
Ãsterreich:
Ãsterreich normiert in § 18 StGB die Freiheitsstrafe, die entweder auf bestimmte Zeit (höchstens zwanzig Jahre) oder auf Lebensdauer verhängt werden kann, wobei letzteres laut § 36 StGB bei Personen unter 21 Jahren ausgeschlossen ist. Der § 46 Abs. 5 StGB regelt die Möglichkeit einer bedingten Freilassung – 15 Jahre müssen im Gefängnis zugebracht worden sein; Person, Vorleben, Aussichten auf ein redliches Fortkommen und Aufführung während der Vollstreckung müssen zur Annahme verleiten lassen, dass der Täter in Freiheit keine strafbaren Handlungen begeht; die Schwere der Tat darf keine weitere Vollstreckung verlangen. Die Probezeit beträgt nach der Freilassung 10 Jahre.
Die Freiheitsstrafe auf Lebensdauer kann prinzipiell nur für Straftaten verhängt werden, die vorsätzlich begangen wurden und den Tod von mindestens einem Menschen zur direkten Folge hatten. Als Ausnahme davon kann Beihilfe zum Selbstmord gelten, für dieses Delikt beträgt die maximale Haftstrafe fünf Jahre. Die einzige Straftat, die nicht direkt mit dem Tod eines Menschen in Verbindung steht und für die dennoch eine lebenslange Haftstrafe verlangt werden kann, ist die Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. AusschlieÃlich für Völkermord wird jedoch zwingend eine lebenslange Haftstrafe verlangt, in allen anderen Fällen kann sie alternativ zu einer zeitlich begrenzten Strafhaft ausgesprochen werden.