05.05.2008, 00:34
So ist es aber. Jedenfalls in Deutschland ist es so.
Von Wikipedia:
und der Wortlaut der Norm des §46 III BZRG
Die §§174 - 180 bzw. 182 sind diejenigen über sexuellen Missbrauch.
Sprich wenn das in Ãsterreich auch so ist oder eben ähnlich, stimmen die Berichte und die Behörden konnten nichts wissen.
Nicht umsonst gibt es bei uns MaÃnahmen der Besserung und Sicherung, sowie Prävention. Und da gehört der Teil eben auch dazu. Es ist eben angedacht Straftäter wieder in die Gesellschaft einzugliedern und ihnen nach der Zeit ohne weiteres auffälliges Verhalten ein weitere Chance zu geben. Und bevor jetzt kommt "Das hat bei dem aber nicht gut geklappt", sollte man die (und ich gehe davon aus, dass es einige sind) nicht vergessen, die von diesen MaÃnahmen profitieren.
Von Wikipedia:
Zitat:Die Vorstrafe wird nach einer gewissen Zeit getilgt, wenn der Betroffene eine definierte Zeit lang nicht erneut verurteilt wurde, also eine neue Verurteilung zum Bundeszentralregister gemeldet wurde. Die Tilgungsfrist beträgt 5, 10, 15 oder 20 Jahre, je nach Höhe der Strafe (siehe § 46 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister). Die 20jährige Frist gilt dabei ausschliesslich bei Verurteilungen wegen eines Sexualdeliktes zu einer Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr. Zu der Tilgungsfrist hinzuzurechnen ist eine 1jährige "Ãberliegefrist" in der die Verurteilung noch im BZR gespeichert ist, jedoch keine Auskunft mehr über sie erteilt wird. Weiterhin ist in bestimmten Fällen, in denen eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, auch deren Dauer der Tilgungsfrist hinzuzurechnen. So hätte z.B. eine Verurteilung wegen schwerem Raub zu 12 Jahren Freiheitsstrafe eine Tilgungsfrist von 27 Jahren (15 Jahre Regeltilgungsfrist, sowie 12 Jahre Strafdauer) Danach gilt ein Verurteilter wieder offiziell als „nicht vorbestraft“ und wird in künftigen Bundeszentralregister-Auszügen nicht mehr als „vorbestraft“ bezeichnet. Nicht getilgt werden Eintragungen von Urteilen, die auf lebenslange Freiheitsstrafe lauten, oder Unterbringungen gemäà §§ 63 und 66 StGB.
und der Wortlaut der Norm des §46 III BZRG
Zitat:zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr
Die §§174 - 180 bzw. 182 sind diejenigen über sexuellen Missbrauch.
Sprich wenn das in Ãsterreich auch so ist oder eben ähnlich, stimmen die Berichte und die Behörden konnten nichts wissen.
Nicht umsonst gibt es bei uns MaÃnahmen der Besserung und Sicherung, sowie Prävention. Und da gehört der Teil eben auch dazu. Es ist eben angedacht Straftäter wieder in die Gesellschaft einzugliedern und ihnen nach der Zeit ohne weiteres auffälliges Verhalten ein weitere Chance zu geben. Und bevor jetzt kommt "Das hat bei dem aber nicht gut geklappt", sollte man die (und ich gehe davon aus, dass es einige sind) nicht vergessen, die von diesen MaÃnahmen profitieren.