15.03.2009, 02:40
fabsge schrieb:Aber das Gericht kann ja zu dem Schluss kommen es war nur eine Ordnungswidrigkeit, oder? Jedenfalls wenn es befindet, dass die Todesfolg in keinster Weise abzusehen war. Naja fände ich irgendwie herbe wenn das in die selbe Schublade fällt wie mein letzter Strafzettel wegen Falschparkens.
Ich denke, dass wird geprüft, bevor es überhaupt vor Gericht geht, aber genau weià ich das auch nicht. Wenn der Verdacht besteht, dass es sich dabei um fahrlässige Tötung handeln könnte, wird das vor Gericht verhandelt werden. Wenn der Verdacht nicht konkret genug ist, wird da sicherlich an die Verwaltung verwiesen, die dann die GeldbuÃe verhängen wird.
Ich denke, dass die Familie genug gestraft ist. Ich denke mal, dass die den Tag kaum überstehen, aber wenn ich da nur an die Nächte denke. Das muss furchtbar sein, was für Bilder sich in deren Köpfe abspielen.
AuÃerdem ist noch recht wenig über die Umstände bekannt. Also ich zumindest weià nicht, warum gerade diese eine Waffe ungesichert war und ob die Eltern überhaupt wussten, dass der Junge wusste, wo sich diese eine Waffe befand.
fabsge schrieb:Jaja den mein ich. Aber für einen Mord mit klarem Vorsatz (wochenlang SchieÃen geübt) ist das doch sehr wenig. Niedriger Beweggrund: Rache usw.
Naja der Vorsatz grenzt den Mord ja nicht vom Totschlag ab.
Und auÃerdem ist Rache nicht zwangsläufig ein niedriger Beweggrund.
Das ist umstritten, aber die Rechtsprechung hat gesagt:
Zitat:Gefühlsregungen wie Wut, Ãrger, Hass und Rache kommen dabei in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhenhttp://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/06/4-419-06.php
Daher würde ich hier davon ausgehen, dass kein niedriger Beweggrund vorlag. Daher eben nur Totschlag, der jedoch, da gebe ich dir recht, sehr milde bewertet wurde. Wenn ich mich nicht irre, wurden auch irgendwelche Faktoren als strafmildernd bewertet.
fabsge schrieb:Ist der Tatbestand tatsächlich erfüllt? Keine Planung (geht ja schlecht) spricht doch eher für Totschlag und niedere Beweggründe sind das ja wohl auch nicht, oder?
Wir weichen bisschen vom Thema ab, ich weiÃ, aber der Thread heiÃt ja auch Nachrichten aus aller Welt
Ja, deswegen sag ich ja, dass ich mir so eine Konstellation schwer vorstellen kann. Höchstens mit den Merkmalen der 2. Gruppe, also mit den objektiven (Grausam, gemeingefährliche Mittel). Denn ein subjektives Mordmerkmal und das subjektive Rechtfertigungselement dürften schwer vereinbar sein.
Aber ja, der Tatbestand des Delikts, ob nun Totschlag oder Mord, wäre erfüllt. Aber dadurch, dass die Rechtswidrigkeit entfällt, entfällt auch die Strafe.