So, da ich ohnehin gerade für eine Klausur lerne und 1000 Tode vor Angst sterbe, habe ich gerade den Fall von Emily gelöst, wenn man davon ausgeht, dass Arthur gestorben ist... war ne nette Ãbung
Ich hoff mal, dass es stimmt, müsste es aber
Sachverhalt: Emily erschlägt Arthur mit einer Vase, gibt jedoch an, dass dieser sie zu geschlechtlichen Handlungen genötigt habe und sie so gehandelt habe, um sich zu verteidigen.
§75 StGB, Mord, ist nicht anzuwenden, da Emily nicht mit Wissen und Wollen gehandelt hat.
§76 StGB: Totschlag:
Emily hat sich aus einer heftigen Gemütsregung dazu verleiten lassen, Arthur zu töten. Sie ist daher zu fünf bis zehn Jahren Haft zu verurteilen.
§ 3 StGB: Notwehr:
Emily verteidigte sich gemäà § 3 Abs 1 Z 1 StGB, um einen rechtswidrigen Angriff auf ihr körperliches Wohl abzuwenden.
Die Handlung Emilys ist jedoch laut § 3 Abs 1 Z 2 StGB nicht gerechtfertigt, da die Beeinträchtigung des Angreifers unangemessen ist.
Emily hat sich dieser MaÃnahme aus Furcht bedient und ist daher laut laut § 3 Abs 2 nur mit dem für dieses Vergehen vorgesehene Fahrlässigkeitsdelikt zu belangen.
§ 11 StGB: Zurechnungsfähigkeit:
Es liegt kein Hinweis darauf vor, dass Emily zum Tatzeitpunkt nach § 11 nicht zurechnungsfähig war.
§ 80 StGB.:
âWer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu verurteilen.â
Wer, kann jede Person sein, also auch Emily.
Der andere kann jede Person auÃer Emily sein, also auch Arthur.
Emily ist daher mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht.
Die Straftat ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht und wird daher laut § 13 Abs 2 StPO am Landesgericht vor einem Einzelrichter zur Anklage gebracht.